Steuererklärung

Steuererklärung
1. Begriff: Erklärung über steuerlich erhebliche Sachverhalte; mittelbar über die Feststellung der  Besteuerungsgrundlagen oder unmittelbar Grundlage der  Steuerfestsetzung. St., in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu errechnen hat, ist eine sog. Steueranmeldung.
– (2.) Erklärungspflichtige: Wer zur Abgabe verpflichtet ist, regeln die Einzelsteuergesetze (§ 149 AO). Erklärungspflichten ergeben sich bes. aus § 46 EStG, § 56 EStDV, § 31 KStG, § 18 UStG ( Umsatzsteuervoranmeldung), § 28 BewG, § 31 ErbStG. Die Verpflichtung kann sich auch aus einer Aufforderung der Finanzbehörde ergeben. Der Erklärungspflichtige ist regelmäßig der  Steuerpflichtige (§ 33 I AO) sowie die gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35 AO).
- 3. Form/Inhalt: Grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 AO), in Ausnahmefällen auch Aufnahme an Amtsstelle (§ 151 AO). Die St. ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben, nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze eigenhändig zu unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen zu versehen. Unrichtige St. ist zu berichtigen ( Anzeigepflicht).
- 4. St. im automatisierten Besteuerungsverfahren: Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass St. oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können (§ 150 VI AO); vgl. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV).
- 5. Erklärungsfrist: Wann die St. abzugeben ist, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen und § 149 AO. Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Abgabe nicht fristgemäß nachkommt, kann ein  Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Bei Nichtabgabe ist  Schätzung möglich.
- 6. St. kann durch  Zwangsmittel erzwungen werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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